Einsprache gegen Steuerveranlagung oder Busse
Gegen eine Steuerveranlagung erheben Sie innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache (Art. 132 DBG; kantonal meist gleich). Gegen einen Strafbefehl – etwa wegen einer höheren Busse – beträgt die Frist nur 10 Tage (Art. 354 StPO). Die Frist läuft ab dem Tag nach Zustellung; bei Behörden genügt die Übergabe an die Post am letzten Tag.
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Das Wichtigste
| Steuerveranlagung | 30 Tage, schriftlich, mit Begründung |
|---|---|
| Strafbefehl / Busse | 10 Tage (Art. 354 StPO), Begründung nicht nötig |
| Fristbeginn | Tag nach der Zustellung |
| Fristwahrung | Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag |
| Wochenende/Feiertag | Frist endet am nächsten Werktag |
Häufige Fragen
Was muss in eine Steuer-Einsprache?
Ihr Antrag (was geändert werden soll), die Begründung und Belege. Nennen Sie die Veranlagungsverfügung mit Datum und Ihre Steuernummer.
Lohnt sich eine Einsprache gegen eine Ordnungsbusse?
Eine Ordnungsbusse (z. B. Parkbusse) bezahlen Sie – oder nicht: Dann folgt das ordentliche Verfahren mit Strafbefehl, gegen den Sie Einsprache erheben können, allerdings mit Kostenrisiko.
Warum per Einschreiben?
Weil Sie die rechtzeitige Aufgabe beweisen müssen. Die Sendungsnummer zeigt das Aufgabedatum bei der Post.
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Einsprache gegen [Wogegen? (Bezeichnung, Nr. und Datum)]
Sehr geehrte Damen und Herren Gegen [Wogegen? (Bezeichnung, Nr. und Datum)] erhebe ich hiermit fristgerecht Einsprache. Antrag: [Was soll geändert werden?] Begründung: [Begründung] Ich bitte Sie, mir den Eingang dieser Einsprache zu bestätigen. Freundliche Grüsse